Im Trennungsjahr: Trotz Scheidung im gleichen Haus wohnen?

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Gastartikel von Rechtsanwalt Christian Kieppe

Die Scheidung von Ehegatten steht häufig im Zusammenhang mit Wut, Trauer, Streit und Betrug. Wenn die Ehegatten sich jedoch schlicht auseinandergelebt haben und nach wie vor gut miteinander auskommen, kann es eine Überlegung wert sein, trotz der Scheidung weiterhin im gleichen Haus zu leben.

Darüber, inwiefern das gemeinsame Wohnen mit dem oder der Ex während und nach dem Trennungsjahr möglich ist und sogar dem Wohl der Kinder zuträglich sein kann, informiert der folgende Artikel aus der Feder von Rechtsanwalt Christian Kieppe.


Herr Kieppe ist auf das Scheidungsrecht spezialisiert und führt sogenannte „Online-Scheidungen“ durch, die dem Antragsteller den Weg zum Anwalt ersparen. Stattdessen werden Fragen telefonisch oder per Mail beantwortet. Das spart Zeit und Geld. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind und bestenfalls im Vorfeld Sachverhalte wie Sorgerecht, Unterhalt oder Vermögen geklärt haben.

Das Trennungsjahr als Voraussetzung für die Ehescheidung

Damit ein Gericht Ehegatten scheiden kann, muss es vermuten, dass die Ehe gescheitert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben. Üblicherweise wird das Getrenntleben angenommen, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht.

Dabei lässt es der Gesetzgeber für die Erfüllung des Trennungsjahres genügen, dass „die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben“ (§ 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Ehegatten auch im Sinne des Kindeswohls einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang miteinander zu gewähren. Ist das Trennungsjahr vorübergegangen und die Scheidung der Ehe rechtskräftig, stehen der freien Gestaltung der Wohnverhältnisse keine Bedenken mehr im Wege.

Beginn des Trennungsjahres schriftlich festhalten

Einen Punkt, den es zu beachten gilt, ist der Beweis des Beginns des Trennungsjahres. Vor Gericht ist es wichtig, dass ein Ehegatte die Erfüllung des Trennungsjahres beweisen kann, falls es doch noch ein Zerwürfnis gibt. Als Tipp kann daher formuliert werden, dass eine schriftliche Übereinkunft zum Zeitpunkt der Trennung festgehalten werden sollte.

Dinge, die während des Trennungsjahres erlaubt sind

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Für die Ausgestaltung der Wohnungsverhältnisse lässt der Gesetzgeber den Ehegatten einen recht großen Spielraum. Von kilometerweit voneinander entfernt wohnen bis zu im selben Hauses bleiben, ist alles möglich.

Es ist bei letzterem von großer Bedeutung, die Regelungen genau zu beachten, um die angestrebte Scheidung nicht an der notwendigen Voraussetzung des Trennungsjahres scheitern zu lassen. Auch wenn die Ehegatten weiterhin gut miteinander auskommen, müssen sie einen gewissen Abstand voneinander einhalten. Schließlich haben sie sich dazu entschlossen, sich scheiden zu lassen.

Die Vorteile des gemeinsamen Wohnens auch weiterhin nutzen

Allerdings ist nicht außer Acht zu lassen, dass das getrennte Leben innerhalb der ehelichen Wohnung während des Trennungsjahres einige Vorteile mit sich bringen kann.

Ein Punkt von großem Wert ist, dass es den Ehegatten erspart bleibt, sich um eine komplizierte Änderung des Mietvertrags zu bemühen, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Wenn ein Ehegatte auszieht und der andere als alleiniger Mieter verbleibt, muss er die gesamten Mietkosten tragen.

Stimmt der Vermieter der Vertragsänderung nicht zu und zieht dennoch ein Ehegatte aus, ist der ausziehende weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet, auch wenn er die Räumlichkeiten nicht mehr nutzen kann. Folglich erscheint es einfacher, die Wohnverhältnisse zunächst beizubehalten.

Dabei können Räume wie Küche, Toilette und Bad, die nur einmal in der Wohnung vorhanden sind, weiterhin gemeinsam genutzt werden. Das gleiche gilt für Haushaltsgeräte, die nicht so einfach doppelt aufgestellt werden können, wie zum Beispiel Waschmaschine und Ofen.

Nicht zwangsläufig muss die Familie bei einer Scheidung zersplittern.

Was darf man im Trennungsjahr nicht?

In § 1697a des BGB ist das Kindeswohl als Prinzip gesetzlich normiert. Bei Abwägungen soll stets im Interesse des Kindes entschieden werden. Jedoch findet das Prinzip des Kindeswohls seine Grenze, wenn es um das Getrenntleben der Ehegatten geht.

Die regelmäßige gemeinsame Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten durch Ehegatten und Kind unter Rücksichtnahme auf das psychische Befinden des Kindes, geht laut Gesetz zu weit und hemmt das Fortlaufen des Trennungsjahres. Darüber hinaus liegt ein Getrenntleben ebenfalls nicht vor, wenn ein Ehegatte, um dem Kind eine intakte Beziehung vorzuspielen, den Haushalt wie gewohnt weiterführt.

Nichtdestotrotz können Eltern den Umgang mit ihren Kindern einfacher aufrechterhalten, wenn sie nach wie vor im gleichen Haus wohnen. Dies erspart eine komplizierte Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern.

Als Paar getrennt, als Eltern weiterhin zusammen

Es wird den Eltern zugestanden, die Ausübung der Elternverantwortlichkeit in Absprache zu treffen. Die Fürsorge für die Kinder, wie zum Beispiel das Abholen von der Schule, das Kochen des Mittag- und Abendessens oder das gemeinsame Treiben von Sport kann so im Interesse der Kinder zumindest aufgeteilt werden.

Auch die psychische Komponente ist nicht zu vernachlässigen. Schließlich macht es für Kinder einen großen Unterschied, ob sie im Alltag von einem Elternteil dauerhaft getrennt sind oder wissen, dass der Vater oder die Mutter nur eine Tür weiter aufzufinden ist.

So bleiben die Kinder im Genuss einer ausgewogenen Erziehung und der Annehmlichkeit, von Vater und Mutter unmittelbar versorgt zu werden. Zwingende Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eltern einen vernunftbasierten Umgang miteinander pflegen, da ständiger Streit dem Interesse des Kindes widerstrebt.

Laute Streitigkeiten sollten innerhalb der ehelichen Wohnung stets vermieden werden.

Was tun, wenn einer die eheliche Wohnung doch verlassen will?

Wie bisher beschrieben, kann das getrennte Wohnen innerhalb der ehelichen Wohnung eine adäquate Lösung darstellen. Als Normalfall ist allerdings das Modell des Getrenntlebens in verschiedenen Wohnungen anzusehen.

Im Streit geschieht der Auszug eines Ehegatten oftmals abrupt und ohne weitere Absprachen. Dann ist der ausziehende, wie bereits oben erwähnt, zur Fortzahlung seines Mietanteils verpflichtet, es sei denn, der Mietvertrag wird mit Zustimmung des Vermieters geändert.

Finanzielle Verpflichtungen bleiben

Das finanzielle Problem besteht in einer solchen Situation vielmehr darin, dass für die Ernährung und Fürsorge des Kindes nicht unmittelbar Unterhalt gezahlt wird. Tatsächlich ist das ausziehende Elternteil sofort mit der Trennung zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet (§ 1361 BGB). Zumindest die monetäre Unterstützung des Kindes soll gewährleistet sein, wenn schon die elterliche zum Teil wegfällt.

Neben der gesetzlichen Verpflichtung kann der ausgezogene Ehegatte natürlich freiwillig einen höheren als vorgeschriebenen Unterhaltsbetrag leisten. Weigert sich der Ehegatte zur Zahlung von Unterhalt, können die Ansprüche des weiterhin für das Kind sorgenden Ehegatten über das Jugendamt geltend gemacht werden, wenn Unterhaltsvorschuss beantragt wird.

Es muss sich somit nicht direkt an den ausgezogenen Ehegatten gewandt werden. Sofern also der finanziell schwächere und nun alleine mit der Erziehung des Kindes betraute Ehegatte in der ehelichen Wohnung verbleibt, ist er rechtlich geschützt.

Häufig ist es der Mann, der seine Koffer packt und der ehelichen Wohnung den Rücken kehrt. Ganz ohne Verpflichtungen kommt er jedoch nicht davon.

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