Wie du Kitagebühren von der Steuer absetzen kannst
Im August dieses Jahres hat Berlin seine Kita-Gebühren komplett abgeschafft. Schon zuvor mussten Berliner Eltern vergleichsweise wenig Geld für die Betreuung ihrer Kleinkinder aufwenden. Seit 2007 nämlich sind die Gebühren schrittweise reduziert worden. Auch Brandenburg zeigt Tendenzen, Eltern zu entlasten. Bereits ab diesen August soll das Vorschuljahr (letztes Kita-Jahr) gratis werden. Somit müssen die Eltern nur noch die Kosten für die Verpflegung ihres Kindes übernehmen, die kaum mehr als 20 Euro im Monat betragen.
Die Höhe der Betreuungskosten ist sehr unterschiedlich
Das ist günstig. Doch auch in den übrigen Krippen- und Kitajahren werden Mütter und Väter gebührentechnisch immer weniger belastet. Zwar sind die Beiträge je Kommune sehr unterschiedlich und werden an der Höhe des Einkommens der Eltern bemessen, mehr als 280 Euro im Monat werden jedoch nicht fällig. Ein Schnäppchen für Gutverdiener:
Laut einer empirischen Studie zahlen Eltern in Brandenburg zwischen 6,50 Euro in Regionen mit niedrigem Verdienst und 280 Euro pro Monat und Kind. Die Höhe unterscheidet sich je nach Betreuungsart, nach vertraglich vereinbarter Betreuungszeit und nach dem Einkommen der Eltern. (Quelle: MAZ)
Zwei Drittel der Betreuungskosten lassen sich pro Jahr und Kind angeben
Wesentlich teurer als in Brandenburg sind die Kita-Gebühren auch in den übrigen Bundesländern nicht. Für Eltern, welche die Maximalsätze zahlen müssen, können sie dennoch einen hohen Aufwand darstellen. Um diese Eltern zu entlasten, stellt das Finanzamt die Möglichkeit bereit, die Kitagebühren von der Steuer abzusetzen.
Was das Finanzamt voraussetzt
Normalerweise werden hier Pauschalbeträge angesetzt. Diese fallen oft jedoch niedriger aus, als sie sein könnten, wenn sie in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Insofern lohnt es sich, auch dann eine Steuererklärung abzugeben, wenn man als Arbeitnehmer eigentlich nicht dazu verpflichtet ist. Die Steuererklärung kann sogar noch rückwirkend für die letzten vier Jahre erstellt werden!
Kinderbetreuungskosten zählen laut Angaben des Aktuell Lohnsteuerhilfevereins e.V. zu den Sonderausgaben. Diese wirken sich steuermindernd aus. In der Regel gibt es also Geld zurück vom Fiskus. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern mit Behinderung liegt die Altersgrenze höher, sofern sie sich nicht selbst versorgen können. Maximal 4.000 Euro zieht das Finanzamt von der Steuer ab.
Auch familiäre Betreuung wird miteinberechnet
Selbst die Betreuung durch die Großeltern (oder andere Verwandte) kann teils in der Steuererklärung angegeben werden. Zumindest die Fahrtkosten der BetreuerInnen kann zu zwei Dritteln geltend gemacht werden, sofern diese überwiesen werden (nicht bar gezahlt!) und somit nachweisbar sind.
So unangenehm das Thema „Steuererklärung“ für viele Eltern sein mag, Finanzexperten raten stets dazu, eine abzugeben. Andernfalls geht vielen Familien höchstwahrscheinlich Geld flöten. Über kurz oder lang sollen die Kitagebühren zwar bundesweit abgeschafft werden, wenn es nach der Großen Koalition geht. Ob es tatsächlich dazu kommt, bleibt abzuwarten.
LG Anne!!!